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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung, Schriftform

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGB genannt) der SB Veranstaltungsmanagement GmbH (im weiteren nur SBV genannt) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich im Rahmen zukünftiger Rechtsbeziehungen, ohne dass es dazu einer weiteren Vereinbarung bedarf. Sämtliche Angebote, Lieferungen, und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Es gilt jeweils die jüngste Fassung.

  2. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn diese von SBV schriftlich anerkannt werden.

  3. Abänderungen und Ergänzungen der AGB und sonstiger Verträge der SBV bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Zusagen der SBV haben nur mit schriftlicher Bestätigung Gültigkeit.

  4. Mitarbeiter und Subunternehmer von SBV besitzen keine Abschlussvollmacht und keine Vollmacht zur Abänderung der AGB oder sonstiger mit SBV geschlossener Verträge.

  5. Die AGB liegen in der jeweils gültigen Fassung bei SBV zur Einsichtnahme auf und sind über die Homepage www.viennaeventcrew.com abrufbar.

II. Angebote

  1. Die Angebote von SBV sind freibleibend. Aufträge binden SBV mit schriftlicher Bestätigung oder Beginn der Erfüllung. Vertragsinhalt ist ausschließlich, was schriftlich vereinbart wurde.

  2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Auftraggebers ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich widersprochen wird.

  3. Aufträge können nur schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zu 24 Stunden vor Beginn der Durchführung des Auftrages bei SBV einlangen.

  4. Im Falle des Zugangs einer Kündigung zu einen späteren als in Absatz 3 genannten Zeitpunkt werden 20% der kalkulierten Auftragssumme in Rechnung gestellt. Langt die Kündigung später als 6 Stunden vor Durchführungsbeginn bei SBV ein, werden 50% der kalkulierten Auftragssumme in Rechnung gestellt. Der Anspruch auf Ersatz darüberhinausgehender Ansprüche bleibt unberührt. Eine Kündigung nach Beginn der Durchführung eines Auftrages ist unzulässig. Als Beginn des Auftrages gilt die Abfahrt der Mitarbeiter zum Auftragsort.

  5. SBV ist berechtigt, von einem Auftrag zurückzutreten, falls zwischen Angebotslegung und Ausführung Änderungen in der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers eintreten, oder Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen. In einem solchen Fall behält sich SBV überdies das Recht vor, alle sonstigen bereits erbrachten Leistungen unverzüglich fällig zu stellen.

III. Leistungen, Mitwirkungspflichten

  1. SBV verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines Unternehmers innerhalb der vereinbarten Fristen und Termine vollständig zu erbringen.

  2. SBV ist berechtigt, den Auftrag zum Teil oder in seiner Gesamtheit an Subauftragnehmer weiterzugeben.

  3. Den Auftraggeber treffen hinsichtlich der von SBV erbrachten Leistungen Mitwirkungspflichten, die im einzelnen Fall zwischen SBV und dem Auftraggeber zu vereinbaren sind. In jedem Fall hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass er SBV unverzüglich nach Auftragserteilung detailliert vom Ablauf der Veranstaltung und den Gegebenheiten am Veranstaltungsort informiert. Für die Sicherheit am Veranstaltungsort ist der Auftraggeber ausschließlich verantwortlich.

  4. Verzögert sich die Leistungserbringung durch SBV aufgrund von Umständen, insbesondere am Veranstaltungsort, die nicht der Sphäre von SBV zuzurechnen sind, so hat der Auftraggeber die Kosten für Wartezeiten, zusätzlich anfallende Fahrten und Ersatz für notwendige Aufwendungen, die auf die Verzögerung zurückzuführen sind, nach Maßgabe der vereinbarten Preise bzw. falls solche nicht vereinbart wurden in angemessenen Umfang zu tragen. Maßstab für die Angemessenheit ist der übliche Stundensatz der SBV.

  5. Der Auftraggeber hat sämtliche Arbeiten der SBV zu überwachen und nach Fertigstellung zu überprüfen. Allfällige Mängel sind bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen nach Durchführung schriftlich zu rügen. Quantitative Minderleistungen bei der Erfüllung eines Auftrags sind bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich schriftlich zu rügen.

IV. Haftung

  1. SBV haftet für eigenes Verschulden und das Verschulden von Erfüllungsgehilfen ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Das Vorliegen des Verschuldens ist vom Auftraggeber zu beweisen. Für Folgeschäden, mittelbare oder indirekte Schäden, sowie für entgangenen Gewinn haftet SBV nicht.

  2. Diese Haftungseinschränkung gilt auch für eine allfällige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie sonstige Erfüllungsgehilfen.

  3. Sämtliche Ansprüche gegen SBV nach dieser Bestimmung verjähren binnen zwölf Monaten. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

  4. Entspricht die von SBV erbrachte Leistung eine Arbeitskräfteüberlassung gemäß §1 AÜG, so sind Schutzwirkung zugunsten Dritter, die sich aus der Tätigkeit überlassener Dienstnehmer für den Auftraggeber ergeben, vom Auftraggeber unter Schad- und Klagloshaltung der SBV wahrzunehmen, da die überlassenen Arbeitnehmer für die Dauer der Überlassung als Arbeitnehmer des Auftraggebers anzusehen sind (insbesondere im Sinne des § 7 Abs. 1 AÜG).

V. Direkte Beauftragung von Dienstnehmern

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dienstnehmer von SBV für die unmittelbare Erfüllung zukünftiger Aufträge nicht abzuwerben. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung in eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale von € 2.000,00 (zzgl. allfälliger USt) je abgeworbenen Dienstnehmer zu bezahlen.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich in EURO zzgl. Umsatzsteuer.

  2. Die Rechnungslegung erfolgt nach Durchführung eines Auftrages. Als Zahlungsziel gilt 21 Tage netto Kassa nach Rechnungsdatum vereinbart. Der Auftraggeber ist nicht zur Einbehaltung eines Skontos berechtigt.

  3. Einwendungen gegen Rechnungen haben binnen sieben Tagen schriftlich bei SBV einzulangen, widrigenfalls die Rechnung als genehmigt gilt.

  4. Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei zu leisten. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung und Verfügbarkeit des Betrages für SBV als Zahlung. Weiters werden Wechsel und Schecks ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.

  5. Im Falle eines Zahlungsverzugs hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8% über den jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen (§352 UGB). Ferner hat der Auftraggeber alle mit der Eintreibung der offenen Forderungen im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu ersetzen.

  6. SBV ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Durchführung von weiteren Aufträgen bis zur Einbezahlung der gesamten Verbindlichkeiten anzuhalten. Dies betrifft auch bereits in Umsetzung befindliche Aufträge. SBV haftet nicht für allfällige daraus entstehende Schäden des Auftraggebers.

  7. SBV ist berechtigt, trotz anderer Widmungen des Auftraggebers Zahlungen auf allfällige ältere Schulden anzurechnen. Verspätete Zahlungen können von SBV zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Kapitalforderung angerechnet werden.

  8. Dem Auftraggeber steht kein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht zu. Die Aufrechnung mit Forderungen gegen SBV ist ausschließlich dann zulässig, wenn die Forderung ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

VII. Abtretungsverbot

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegen SBV an Dritte abzutreten.

VIII. Rechtwahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Für Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien Innere Stadt vereinbart.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen der Geschäftsbestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine für das Rechtsgeschäft notwendigen Daten EDV-mäßig erfasst und verarbeitet werden.